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Droht die Energiewende in Gestalt der durch den Bund bzw. das Land NRW hinsichtlich der Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie definierten Ziele auf lokaler Ebene an § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu scheitern? Eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der bauplanungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) mit dem Ziel des weitgehenden Ausschlusses, etwa weil die Ausweisung einer kleinen Fläche, die im Übrigen der Windenergie keinen wirtschaftlich optimalen Ertrag ermöglicht, ausreichend ist, der Windenergie - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - "substanziell Raum" zu…mehr

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Produktbeschreibung
Droht die Energiewende in Gestalt der durch den Bund bzw. das Land NRW hinsichtlich der Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie definierten Ziele auf lokaler Ebene an § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu scheitern? Eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der bauplanungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) mit dem Ziel des weitgehenden Ausschlusses, etwa weil die Ausweisung einer kleinen Fläche, die im Übrigen der Windenergie keinen wirtschaftlich optimalen Ertrag ermöglicht, ausreichend ist, der Windenergie - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - "substanziell Raum" zu geben und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszulösen? Matthias Niedzwicki unternimmt den Versuch einer Klärung, in welchem quantitativen bzw. qualitativen Umfang sogenannte Konzentrationszonen für WEA auszuweisen sind, um einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aufzustellen. Weiterhin beleuchtet er, ob, falls die Energiewende in Gefahr ist, durch einen Vomhundertsatz Flächenmindestgrößen für Konzentrationszonen den kommunalen Planungsträgerinnen zur Zielverwirklichung vorgegeben werden können. Außerdem wird ermittelt, ob WEA aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herausgenommen werden können. Abschließend wird skizziert, ob die Nutzung der Windenergie von Rechts wegen ähnlich wie der Braunkohletagebau in planungsrechtlicher Hinsicht gefördert werden kann. Als Determinanten kommen vor allem die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 78 Abs. 1 Verf NRW und die Eigentumsgewährleistung privater Grundstückseigentümer nach Art. 14 GG in Betracht.

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Autorenporträt
Matthias Niedzwicki, Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld, Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen, Promotion, Postgraduiertenstudium an der Fern-Universität in Hagen. Derzeit arbeitet er als Verwaltungsjurist bei dem Märkischen Kreis.