Sofern in einer Fallgestaltung ein Stellvertreter auftritt, kommt es häufig auf die Frage an, ob dem Geschäftsherrn das Wissen des Vertreters zugerechnet werden kann.
Diese Wissenszurechnung nach § 166 BGB ist absolut examensrelevant. Es gibt dabei einige Einzelheiten, die regelmäßig nicht im ersten Semester in der Vorlesung gelehrt werden, weshalb man sich selbst um die nötigen Kenntnisse kümmern muss.
Diese Problematik soll nun im Einzelnen genauer untersucht werden.
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