Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Menschenwürde als Rechtsproblem, Sprache: Deutsch, Abstract: Der komplexe Bereich der Erforschung der Freiheit des Willens ist schon in seiner alleinigen Betrachtung schwer zu fassen, wird umso schwieriger, wenn die Bejahung oder Verneinung der Willensfreiheit in einen Kontext zum Verständnis der deutschen Menschenwürdegarantie gestellt werden soll. Die vorliegende Hausarbeit analysiert den Forschungsstand auf dem Gebiet der Neurologie und hier im Speziellen das Gehirn. Zu klären ist die Grundfragestellung, was die Willensfreiheit ist und ob sie ein Charakteristikum des menschlichen Wesens ist oder nicht. Fraglich ist also, ob der Wille des Menschen autonom im Sinne vollständiger Abkopplung von biologischen Prozessen ist oder autonom im Sinne, dass keine Einflussmöglichkeiten durch den Geist des Individuums bestehen. Schwerpunktmäßig ist die Herausstellung des Problems, dass bei weitem nicht geklärt ist, ob die Willensfreiheit unter den Schutzbegriff der Menschenwürde fällt oder nicht. Ausgehend von den empirischen Erkenntnissen seit den späten 1970er Jahren ergeben sich wiederum neue Fragestellungen an das deutsche Rechtssystem und insbesondere für die Frage, worin der Kern von Artikel 1 des Grundgesetzes besteht. Auf diesen Fragen basierend werde ich daraufhin zu einer eigenen Beurteilung kommen, welche jedoch wiederum neue, zugespitzte Fragen aufwerfen dürfte. Unbestreitbar scheint heute, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Gehirnaktivität und unserem Handeln gibt. Uneinig ist man sich jedoch bis heute, inwiefern der Wille in diesem Prozess eingebunden ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass dieses Forschungsfeld in den klassischen Wissenschaften der Philosophie, Medizin (Anatomie), Jurisprudenz und Theologie Eingang gefunden hat und aus diesen verschieden Perspektiven versucht wird, eine Meinungshoheit zu erlangen. Die Rechtsdogmatik mag sich hier also einer besonderen Gefahr ausgesetzt sehen: Bedeutende Wissenschaftler können das Recht vor 'vollendete Tatsachen' stellen, d.h. durch Erlangung der Meinungshoheit können sie vermeintliche Fakten statuieren und der Rechtsschaffung und -sprechung erheblich vor- und eingreifen. Nur nebenbei soll also herausgearbeitet werden, was dieses spezifische Dilemma für die gesamte Rechtswissenschaft bedeuten kann.
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