Skript aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: keine, Universität zu Köln (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durch staatliche Vollstreckungsorgane. Man unterscheidet Einzel- und Gesamtvollstreckung. Letzteres ist die Insolvenz (geregelt in der InsO). Hier geht es aber nur um die Einzelvollstreckung, die in in ZPO und ZVG geregelt ist. Die ZV nimmt das 8. Buch der ZPO ein; dieses ist wiederum in einen allgemeinen (§§ 704-802) und einen besonderen Teil gegliedert. Dort wird nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels differenziert: · Zahlungstitel – über Geldforderungen: §§ 803 – 882a · Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen: §§ 883 – 886 · Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen: §§ 887 – 890 · Titel auf Abgabe von Willenserklärungen: §§ 894-898