Essay aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Psychologie - Forensische Psychologie und Strafvollzug, Universität Salzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die äußere Tatseite des Betruges setzt sich aus vier Elementen zusammen: ein auf Tatsachen bezogenes Täuschungshandeln, den dadurch bedingten Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung und den somit bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens in ursächlichem Zusammenhang. Die innere Tatseite des Betruges besteht aus dem Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung. Psychologen und Psychotherapeuten sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen durch die tatsachenwidrige Bezeichnung ihrer Ordination als Institut oder Schule wegen Betruges strafbar machen. Den Tatbestand des Betruges erfüllen sie, wenn sie durch Vortäuschung falscher Tatsachen, wie zum Beispiel ein Institut oder eine Schule zu sein, den Irrtum eines Klienten herbeiführen und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlassen. Nehmen sie diese Täuschung und die Bereicherung billigend in Kauf, was im Falle der Berufsausübung anzunehmen ist, so sind alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt.