Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die bis heute fortgeführte Diskussion über die Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwand ist nach wie vor eine vergleichsweise schwierige Thematik; trotz ständiger Weiterentwicklung der Rechtsprechung kann auch heute noch keine eindeutige Grenze zwischen den Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen gezogen werden. Insofern ist die Thematik von ständig aktueller steuerrechtlicher Brisanz. § 7 Abs.1 Satz 1 EStG bestimmt den Ansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, entsprechend der gleichmäßigen Verteilung auf die Gesamtnutzungsdauer. Im Gegensatz dazu stehen die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen. Aufgrund der zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es notwendig, die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Erhaltungsaufwendungen eindeutig voneinander abzugrenzen. Immobilien sind jedoch komplexe Anlagegüter, daher unterliegen einzelne Teile unterschiedlichen Verzehrbedingungen und müssen ersetzt oder repariert werden – die Abschreibung erfolgt allerdings bis auf Ausnahmefälle einheitlich. Der Gesamtaufwand für Immobilien setzt sich also aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den während der Nutzungsdauer erfolgten aufgewendeten Kosten zusammen, und eine Trennung dieser Kosten ist nicht immer ohne Probleme möglich.