15,99 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: PDF

Studienarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: Sehr gut (16 P.), Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Juristische Argumentationslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Rationalitätsproblem der Rechtsprechung Juristische Entscheidungen dienen allgemein der Lösung konkreter sozialer Problem- und Konfliktfälle. Neben ihrer autoritativen Wirkung im Sinne einer Herstellung von handlungsrelevanten Verbindlichkeiten erheben sie zugleich auch einen Anspruch auf Richtigkeit. Ob die Jurisprudenz…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: Sehr gut (16 P.), Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Juristische Argumentationslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Rationalitätsproblem der Rechtsprechung Juristische Entscheidungen dienen allgemein der Lösung konkreter sozialer Problem- und Konfliktfälle. Neben ihrer autoritativen Wirkung im Sinne einer Herstellung von handlungsrelevanten Verbindlichkeiten erheben sie zugleich auch einen Anspruch auf Richtigkeit. Ob die Jurisprudenz diesem Anspruch gerecht werden kann, hängt von der Möglichkeit der Legitimation richterlicher Rechtsfindung anhand eines objektivierbaren Maßstabs ab. In diesem Zusammenhang bedarf es der Klärung des (normativen) Richtigkeitsbegriffs, insbesondere im Bereich der Jurisprudenz. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung aufgrund der sozialintegrativen Funktion der Rechtsordnung nicht nur richtige Entscheidungen hervorzubringen hat, sondern auch dem Prinzip der Rechtssicherheit Genüge leisten muß. Soweit diese beiden Aufgaben der Rechtsprechung miteinander in Konflikt geraten, kann von einem Rationalitätsproblem der Rechtsprechung als Folge der dem Recht immanenten Spannung zwischen Faktizität und Geltung gesprochen werden.1 ---------- 1 So Habermas, Faktizität und Geltung, S. 241 ff.