Art. 8 II b) iv) IStGH-Statut sanktioniert den, der einen offensichtlich unverhältnismäßigen Angriff durchführt. Aber was ist, wenn nicht-erforderliche Angriffsmittel eingesetzt werden, obwohl militärischer Vorteil und Kollateralschaden in einem angemessenen Verhältnis zu einander zu stehen scheinen? Dieser Frage geht das Werk auf den Grund. Dabei wird zunächst die Prinzipientheorie auf das Konfliktsvölkerrecht angewandt und sodann die Entstehungsgeschichte des ZP I im Hinblick auf den Zusammenhang von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne analysiert. Die Ergebnisse beider Ansätze münden im Entwurf eines "targeting cycle", aus dem sich ergibt, dass auch derjenige, der nicht-erforderliche Waffen einsetzt, ein Kriegsverbrechen begeht.
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