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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Problemen bei der Differenzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und den Drohverlustrückstellungen. Dabei werden die theoretischen Grundlagen, Gemeinsamkeiten sowie Abgrenzungsmethodiken der beiden Rückstellungsarten aufgezeigt. Anschließend wird diese theoretische Frage anhand eines praktischen Beispiels verdeutlicht. Mit der Einführung des § 5…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Problemen bei der Differenzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und den Drohverlustrückstellungen. Dabei werden die theoretischen Grundlagen, Gemeinsamkeiten sowie Abgrenzungsmethodiken der beiden Rückstellungsarten aufgezeigt. Anschließend wird diese theoretische Frage anhand eines praktischen Beispiels verdeutlicht. Mit der Einführung des § 5 Absatz 4a EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde die Bildung von Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz endgültig verboten. Handelsrechtlich besteht dagegen nach wie vor gemäß § 249 Abs. 1S. 1HGB die Verpflichtung, die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Maßgeblichkeit in einem bedeutsamen Themenbereich durchgebrochen. Aufgrund der bis Ende 1996 identischen steuerlichen Konsequenzen war die Differenzierung der beiden Rückstellungsarten vielmehr eine dogmatische Frage. Seit 1997 hat jedoch die Abgrenzung zwischen ertragsteuerrechtlich anzuerkennenden Verbindlichkeitsrückstellungen und ertragsteuerrechtlich unbeachtlichen Drohverlustrückstellung erhebliche praktische Relevanz erlangt. So liegt es im Interesse der Steuerpflichtigen, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften als Verbindlichkeitsrückstellung zu deklarieren, wohingegen die Finanzbehörden bestrebt sind, wirtschaftliche Belastungen, die im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften stehen, als Drohverlustrückstellung, verbunden mit den steuerlichen Konsequenzen, zu behandeln.