Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: gut, Universität zu Köln (Philosophisches Seminar), Veranstaltung: Hauptseminar: Kants Rechtsphilosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kantische Strafrechtskonzeption, ein in der Kantforschung überaus kontrovers diskutiertes Thema. Die umstrittene Rezeption liegt zu einem nicht unwesentlichen Teil darin begründet, dass Kants eigene Äußerungen zu diesem Thema selbst unklar sind, ja sich teilweise sogar zu widersprechen scheinen. Die Schwierigkeit, Kants Ausführungen zum Strafrecht einheitlich zu interpretieren, spiegelt sich daher auch in der dieser Arbeit zugrundeliegenden Literatur wider. Ein erstes grundlegendes Problemfeld eröffnet sich sogleich bei dem Versuch, ausfindig zu machen, wo genau innerhalb der praktischen Philosophie Kant seine Straftheorie verortet hat. Welche Ebene Kant als Ansatz für die Ableitung seines Strafprinzips dient, lässt er nicht mit wünschenswerter Klarheit erkennen. Möglich wäre eine Herleitung auf der Ebene der Ethik, der des allgemeinen Rechtsprinzips und der des Staates. Jede dieser Interpretationsmöglichkeiten wurde in der Fachliteratur schon einmal als Ausgangspunkt für die Begründung des Kantischen Strafrechts gewählt . Wenngleich, wie anhand einiger Zitate noch zu zeigen sein wird, im Werk Kants eine ganze Reihe von Textstellen darauf hindeuten, dass die Begründung für seine Straftheorie im Bereich der Sittlichkeit zu suchen ist , findet sich die zentrale Textpassage, in der Kant seine Strafrechtskonzeption separat erörtert, in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten . Die dort von Kant unter dem Buchstaben „E“ in der „Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins“ unter dem Titel „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“ angestellten Überlegungen sollen als Leitfaden für die folgende Untersuchung dienen. Damit wird zugleich das oben angedeutete Herleitungsproblem weitgehend ausgeblendet, beziehungsweise unbegründet zugunsten einer rechtsphilosophischen Interpretation entschieden . Die Lehre vom Strafrecht soll also im folgenden als Bestandteil der Rechtsphilosophie Kants verstanden und stets im Zusammenhang mit dem Staat thematisiert werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ursprünglich aus dem Bereich der Ethik stammenden Begriffe „moralisch“ und „kategorischer Imperativ“ auch in der Rechtslehre ihre Gültigkeit behalten.