Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 12, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Präklusion bezeichnet allgemein das Ausschließen eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Sachvortrag vom rechtlichen Gehör und damit die Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung. Im Verlauf des Erkenntnisverfahrens dient diese insbesondere in Gestalt des § 296 Abs. 2 ZPO der Gewährleistung der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO. Es wird zudem verbreitet angenommen, dass sich diese Folge auch nach dem Verfahren fortsetzt, nämlich in Gestalt einer Rechtskraftwirkung gem. § 322 Abs. 1 ZPO. So nimmt auch die zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Arbeit neueste Entscheidung des BGH zu diesem Thema (BGH NJW 2017, 893), auf die vertieft eingegangen wird, eine aus der Rechtskraft folgende Präklusion von Sachvortrag an. Diese Arbeit prüft zunächst, ob schon aus der Natur der (materiellen) Rechtskraft eine solche Präklusion folgt und ggf. wie weit diese reicht. Vor dem Hintergrund der dabei herausgearbeiteten Begründung wird sodann herausgearbeitet, ob über eine primäre Rechtskraftpräklusion hinaus weiterer, auch über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinausgehender, Sachvortrag aus Gründen der Rechtskraft präkludiert sein kann.
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