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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1.0, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des § 35 BtMG regelt die Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer Therapie, für einen rechtskräftig verurteilten drogenabhängigen Straftäter. Der nachfolgende § 36 BtMG regelt darüber hinaus die Möglichkeit einer Anrechnung der, für die therapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit, durch den Verurteilten aufgewandten Zeit mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Zudem…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1.0, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des § 35 BtMG regelt die Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer Therapie, für einen rechtskräftig verurteilten drogenabhängigen Straftäter. Der nachfolgende § 36 BtMG regelt darüber hinaus die Möglichkeit einer Anrechnung der, für die therapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit, durch den Verurteilten aufgewandten Zeit mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Zudem wird durch § 36 BtMG die Möglichkeit der Aussetzung einer dann noch bestehenden Reststrafe zur Bewährung, nach dem Abschluß der Therapie, eröffnet. Die vorliegende Arbeit hat es sich rechtswissenschaftlich zum Ziel gemacht, die Voraussetzungen der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG darzustellen. Außerdem sollen die juristischen Probleme bei der Anwendung dieser, für das deutsche Strafrecht ungewöhnlichen, Vorschrift erläutert werden. In sozialarbeitswissenschaftlicher Hinsicht soll durch eine Untersuchung der Rolle der Sozialarbeit in ihrer Ausprägung als Drogenberatung, bei einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG, die Anwendung der Vorschrift ebenfalls verdeutlicht werden. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, welche Chancen für einen inhaftierten Drogenabhängigen, bei der Überwindung seiner Abhängigkeit von illegalen Substanzen, in der Möglichkeit einer temporären Herausnahme aus dem Strafvollzug liegen, bzw. wo die Grenzen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG hierbei zu sehen sind. Die Untersuchung soll dabei auch einen Überblick über die vielfältigen und teilweise weitreichenden Kritiken an dem Rechtsinstitut der Strafzurückstellung geben. Den Schluß der Arbeit sollen Vorschläge für eine Novellierung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, bei therapeutischer Behandlung eines drogenabhängigen Straftäters bilden. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Kritik an der Vorschrift des § 35 BtMG. Daneben sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Hilfemaßnahmen des Drogenberaters, für einen drogenabhängigen strafgefangenen Klienten, zu optimieren.