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Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das Franchisesystem ist vom Vertragshändler, dem Handelsvertreter, dem Lizenzsystem und der Know-how ¿ Vereinbarung abzugrenzen. Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsabschlüssen, des Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim Franchising haben die überwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung dieser Vertriebsform geführt. Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwähnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des § 1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach § 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus § 22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtliche Würdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen. Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall ¿Pronuptia¿, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stellen keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freigestellt sind, wird der [...]

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