Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 17 Punkte, sehr gut minus, Universität zu Köln (Institut für Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Seminar im Straf- und Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das am 01.04.1999 in Kraft getretene 6. Strafrechtsreformgesetz wurde auch §246 StGB Änderungen unterworfen. Das vom Gesetzgeber intendierte Ziel lag darin, Strafbarkeitslücken zu schließen und bestehende Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass unter anderem der Tatbestand des Unterschlagung einer der am stärksten reformierten Vorschriften ist. Der erste Absatz der Norm in seiner bisherigen Fassung lautete: "Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Absatz eins in seiner neuen Fassung lautet hingegen: "Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." Zum einen ist demnach das Erfordernis des Besitzes oder des Gewahrsams weggefallen, des weiteren wurde eine Subsidiaritätsklausel eingeführt. Doch genau diese Subsidiaritätsklausel in Absatz eins der Vorschrift wird zum teil heftig diskutiert, wobei deren Auslegungsprobleme und Auswirkungen auf verschiedene Tatbestandsmerkmale des §246 StGB noch nicht vollständig überblickt sind.
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