Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 11, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Bürgerliches Recht), Veranstaltung: Seminar zum BetrVG, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß § 47 Abs. 1 ist es zwingend vorgeschrieben, in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten einen Gesamtbetriebsrat zu errichten. Hat ein Unternehmen also nur einen Betrieb, wirkt sich die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb in der Betriebsverfassung nicht aus. Der Gesamtbetriebsrat wird für alle Betriebe des Unternehmens gebildet. Dabei ist es gleichgültig, wo die einzelnen Betriebe liegen und welche technischen Aufgaben sie haben. Der Wortlaut setzt somit voraus, dass dem Unternehmen mehrere Betriebe angehören, da jeder Betrieb im Sinne des Gesetzes nur einen Betriebsrat haben kann; genauer heißt das, dass mehrere selbständige Betriebe mit Betriebsräten unter einer organisatorisch einheitlichen Unternehmensleitung vorhanden sind. Das schließt aus, dass Betriebsräte verschiedener Rechtsträger einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat bilden, selbst dann, wenn die Rechtsträger wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder eine personengleiche Geschäftsführung besteht.
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.