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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziologie - Medizin und Gesundheit, Note: 1,0, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Sozial- und Gesundheitswesen), Veranstaltung: Soziale Berufe und Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob die Sterilisation einwilligungsunfähiger geistig behinderter Menschen generell verboten werden muss. Die Argumentation, aus Achtung vor den Menschenrechten, kann nur ein Verbot ausgesprochen werden, soll diskutiert werden. Ich werde auch die Tatsache betrachten, ob das seit 1992 bestehende…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziologie - Medizin und Gesundheit, Note: 1,0, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Sozial- und Gesundheitswesen), Veranstaltung: Soziale Berufe und Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob die Sterilisation einwilligungsunfähiger geistig behinderter Menschen generell verboten werden muss. Die Argumentation, aus Achtung vor den Menschenrechten, kann nur ein Verbot ausgesprochen werden, soll diskutiert werden. Ich werde auch die Tatsache betrachten, ob das seit 1992 bestehende Sterilisationsgesetz wirklich eindeutig rechtssicher handhabbar ist, oder ob das Argument berechtigt ist, es würde einer Ausweitung der Personengruppen den Weg ebnen. Im Rahmen der Arbeit sollen die rechtlichen und lebensnahen Möglichkeiten behinderter Eltern beschrieben werden. Ziel ist es auch, herauszustellen, welche Alternativen es zu einer Sterilisation gibt. In der heutigen Behindertenpädagogik hat sich das „Normalisierungsprinzip, d. h. das Streben danach, behinderten Menschen ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, durchgesetzt. Es geht also vor allem darum, für geistig behinderte Menschen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, ein nahezu selbst bestimmtes Leben zu führen, wozu natürlich das Recht auf Entfaltung der individuellen Sexualität und das grundsätzliche Recht Kinder zu bekommen, gehören. Nach Abschaffung des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) der Nationalsozialisten, 1968, welches die Sterilisation großer Bevölkerungsgruppen ermöglichte, gab es bis Anfang der 90’er Jahre keine Gesetzesgrundlage, die die Sterilisation geistig behinderter Menschen eindeutig regelte. In Kenntnis der katastrophalen Auswirkungen des GzVeN wurde die Erstellung einer neuen Gesetzesvorlage von langwierigen Protesten, um Menschenrechte, Anwendbarkeit, rechtssicherer Definierbarkeit und Folgen begleitet. (vgl. Sierck, 1989, 138f.)