Das RECHTSSTAATSPRINZIP kennt neben den Vorschriften über die AMTS- UND STAATSHAFTUNG FÜR MÄNGEL (GEWÄHRLEISTUNG DER SCHUTZAUFGABE DER GRUNDRECHTE ALS EINGRIFFSABWEHRRECHTE DER BÜRGER GEGEN "STAATLICHE EIN- UND ÜBERGRIFFE") im allgemeinen VERFASSUNGSSCHULDRECHT: (I) LEISTUNGSSTÖRUNGEN DES GESETZGEBERS, (II) DER RECHTSPRECHUNG UND (III) ÜBRIGEN VERWALTUNG jeweils (1) UNMÖGLICHKEIT (DULDUNG VERFASSUNGSPFLICHTWIDRIGER GESETZE UND ERLAß VERFASSUNGSWIDRIGER GESETZE) und (2) VERZUG (ZU SPÄT ERLASSENE VERFASSUNGSGEMÄßE GESETZE). Hierbei ist ff zu differenzieren: - Unter NEGATIVER UND POSITIVER VERFASSUNGSSCHULD ist die VERFASSUNGSMÄßIG STRUKTURELLE, SOWOHL PASSIVE ALS AUCH AKTIVE STÖRUNG DES BÜRGERS zu verstehen, sich IM SINNE EINES SCHULDNERS DEM RECHTSSTAATSPRINZIP entsprechend RECHTSSTAATSKONFORM IN SEINER GESELLSCHAFTLICHEN GESAMTEISTUNG KONSISTENT ZU VERHALTEN. - Diesem RECHTSSTAATS- bzw. VERFASSUNGSKONTEXT NEGATIVER UND POSITIVER VERFASSUNGSSCHULD entspringt und folgt eine RECHTSINTRINSISCHE (verfassungsmäßig "nach innen gewandte") STÖRUNG DES BÜRGERS, deren statuarische Folgen RECHTSIATROGENE ["von (II) DER RECHTSPRECHUNG UND (III) ÜBRIGEN VERWALTUNUG erzeugte] STÖRUNGEN IN DEN BÜRGER INDUZIEREN UND AHNDEN, bestenfalls "behandeln". - Die originäre VERFASSUNGSMÄSSIGE STÖRUNG DES BÜRGERS: sich IM SINNE EINES SCHULDNERS DEM RECHTSSTAATSPRINZIP demnach nicht (!) entsprechend rechtsstaatskonform in seiner gesellschaftlichen Gesamtleistung konsistent verhalten zu können, erfährt ff eine (i) ANSCHULDIGUNG, (ii) ANKLAGE und (iii) AHNDUNG seitens (II) RECHTSPRECHUNG DER GERICHTE und (III) VERWALTUNG ÜBRIGER BEHÖRDEN als "'SCHULDHAFTE' LEISTUNG DURCH DEN 'SCHULDNER'" (Bürger), bemerkenswerterweise gerichtlich und/oder amtlich in Form des Entzuges DER GRUNDRECHTE - DES BÜRGERS - ... und nunmehr in Form "STAATLICHER ANSPRÜCHE AUF SCHADENERSATZ GEGEN DEN BÜRGER" in DIAMETRALER INVERTIERUNG DES RECHTSSTAATSPRINZIPS bzw. VERFASSUNGSPRIMATES ausgelegt WIRD.