Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 57 neu eingefügt, § 151a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. S. 883)Inhaltsüberprüfung:Erster Teil Allgemeine VorschriftenZweiter Teil SchulverfassungDritter Teil Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und MitarbeiterVierter Teil Schülerinnen und SchülerErster Abschnitt AllgemeinesZweiter Abschnitt Rechtsverhältnis zur SchuleDritter Abschnitt SchulpflichtVierter Abschnitt Schülervertretungen, Schülergruppen, SchülerzeitungenFünfter Teil ElternvertretungErster Abschnitt Elternvertretung in der SchuleZweiter Abschnitt Elternvertretung in Gemeinden und LandkreisenDritter Abschnitt KostenSechster Teil SchulträgerschaftSiebenter Teil Aufbringung der KostenAchter Teil Staatliche Schulbehörden, SchulinspektionNeunter Teil Religionsunterricht, Unterricht Werte und NormenZehnter Teil Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen BekenntnissesElfter Teil Schulen in freier TrägerschaftErster Abschnitt AllgemeinesZweiter Abschnitt ErsatzschulenDritter Abschnitt Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sindVierter Abschnitt ErgänzungsschulenFünfter Abschnitt TagesbildungsstättenSechster Abschnitt SchulaufsichtZwölfter Teil Vertretungen beim Kultusministerium und LandesschulbeiratErster Abschnitt Zusammensetzung und AufgabenZweiter Abschnitt VerfahrensvorschriftenDreizehnter Teil Übergangs- und SchlussvorschriftenErster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und SchulzwangZweiter Abschnitt ÜbergangsvorschriftenDritter Abschnitt Schlussvorschriften, Inkrafttreten