Wahlrechtsfragen sind naturgemäss Machtfragen. In der Bundesrepublik Deutschland hat sich das System der personalisierten Verhältniswahl im Rahmen der Beratung des ersten Wahlgesetzes frühzeitig als echte Alternative zu den traditionellen Formen der reinen Mehrheits- und Verhältniswahl entwickelt. Während sich die internationale Wahlsystemforschung dem Modellcharakter dieses unechten Mischwahlsystems seit geraumer Zeit bewusst ist, ist diese Charakteristik unter deutschen Verfassungsrechtlern gemeinhin wenig verbreitet. Spätestens seit der Rezeption des personalisierten Verhältniswahlsystems 1993 in Neuseeland und der Einrichtung vergleichbarer Wahlsysteme im Rahmen des britischen Devolutionsprozesses in Schottland und Wales 1998 hat sich das deutsche Wahlsystem zu einem beliebten Wahlsystemvorbild entwickelt. Die besondere Architektur des personalisierten Verhältniswahlsystems, die sich durch eine simultane Verbindung zweier Wahlsysteme auszeichnet, sorgt für eine (nahezu) proportionale Abbildung des Stimmwerts unter gleichzeitiger Bewahrung eines engen Verhältnisses zwischen Wahlvolk und Repräsentanten. Obwohl die Wahlsystemforschung diesem Wahlsystem mittlerweile das Prädikat verleiht, das Beste zweier Welten miteinander zu vereinigen (best of both worlds), bestehen in Neuseeland und Deutschland mittlerweile nicht unerhebliche Anstrengungen, mehrheitsbildende Wahlsystems einzurichten. Der Studie liegt die Intention zugrunde, die Wahlrechtsregime der Bundesrepublik Deutschland und Neuseelands seit 1848 miteinander abzugleichen, Unterschiede sichtbar werden zu lassen und zu bewerten. Hierbei werden infolge der strukturellen Ähnlichkeit des bundesdeutschen und des neuseeländischen Wahlsystems Divergenzen insbesondere in den das Wahlsystem begleitenden Regelungsmechanismen deutlich, so u.a. im Bereich des Wahlkreiseinteilungs-, des Wahlprüfungs- und des Minderheitswahlrechts und nicht zuletzt in der Frage der Stimmzettelgestaltung. Mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 3. Juli 2008 ist dem deutschen Wahlgesetzgeber die Verpflichtung aufgegeben worden, bis zum 30. Juni 2011 das Wahlsystem von den durch Überhangmandate bedingten negativen Stimmgewichten zu befreien. Die Richter haben mit ihrem Urteil eine hochrelevante Systemschwäche des personalisierten Verhältniswahlsystems offengelegt. Auch in Neuseeland bestehen politisch bedingte Reformbemühungen, die sich derzeit dadurch auszeichnen, dass parallel zu den Parlamentswahlen 2011 und 2014 Volksentscheide über die Beibehaltung des personalisierten Verhältniswahlsystems abgehalten werden sollen. Dadurch rückt die Wahlsystemfrage in beiden Rechtsordnungen erneut in das öffentliche Bewusstsein. Die Arbeit nimmt schliesslich in Hinsicht auf die durchgeführten bzw. anberaumten Reformvorhaben zu der Frage Stellung, wie sich Wahlrechtsreformen unter einer breiten Inklusion der Wahlrechtsbetroffenen erreichen lassen.