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Die Funktionen des Bundesverfassungsgerichts (eBook, ePUB) - Dimova, Michaela
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Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Einführung in das politische System der BRD, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) wurde im Jahre 1951 gegründet und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es ist kein politisches Organ, sondern ein selbständiger und unabhängiger Gerichtshof. „Das Bundesverfassungsgericht ist nicht nur höchste Rechtsprechungsinstanz des Bundes, sondern in gleicher Weise auch Verfassungsorgan, wie Bundespräsident, Bundestag,…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Einführung in das politische System der BRD, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) wurde im Jahre 1951 gegründet und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es ist kein politisches Organ, sondern ein selbständiger und unabhängiger Gerichtshof. „Das Bundesverfassungsgericht ist nicht nur höchste Rechtsprechungsinstanz des Bundes, sondern in gleicher Weise auch Verfassungsorgan, wie Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.“ Im Unterschied zu den anderen Verfassungsorganen verfügt das Bundesverfassungsgericht über außergewöhnliche Legitimationen und hat besonders weitreichende Kompetenzen. „Das BverfG als der oberste Hüter der Verfassung ist nach Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes und des Gesetzes über das BverfG zugleich ein mit höchster Autorität ausgestattetes Verfassungsorgan; als Gericht sei es in eine ganz andere Ebene als alle anderen Gerichte gerückt.“ Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten, dem sogenannten Staatsrechts- und dem Grundrechtssenat. Die beiden Senate sind einander gleichgeordnet und verfügen über je acht Richter. „Diese werden [...] je zur Hälfte von Bundestag [...] und Bundesrat mit jeweils 2/3- Mehrheit gewählt.“ Die Richter werden für eine Amtszeit von 12 Jahren berufen und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.