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1 UrhG, gewissermassen die Grundnorm des deutschen Urheberrechts, führt dessen ungeachtet ein bescheidenes Dasein. Erst seitdem die Frage des Urheberschutzes für Computerprogramme an Aktualität gewonnen hat, findet die in 1 UrhG umschriebene Begriffstrinität "Literatur", "Wissenschaft" und "Kunst" eine gewisse Aufmerksamkeit. Dabei wird jedoch mit einem Instrumentarium von Begriffen operiert, die ungeklärt sind. Die vorliegende Untersuchung stellt eine eigenständige inhaltliche oder funktionelle Bedeutung der Begriffstrinität in 1 UrhG in Frage und führt damit geradewegs zu einem vollständigen Verzicht auf ihre Verwendung in 1 UrhG.…mehr

Produktbeschreibung
1 UrhG, gewissermassen die Grundnorm des deutschen Urheberrechts, führt dessen ungeachtet ein bescheidenes Dasein. Erst seitdem die Frage des Urheberschutzes für Computerprogramme an Aktualität gewonnen hat, findet die in 1 UrhG umschriebene Begriffstrinität "Literatur", "Wissenschaft" und "Kunst" eine gewisse Aufmerksamkeit. Dabei wird jedoch mit einem Instrumentarium von Begriffen operiert, die ungeklärt sind. Die vorliegende Untersuchung stellt eine eigenständige inhaltliche oder funktionelle Bedeutung der Begriffstrinität in 1 UrhG in Frage und führt damit geradewegs zu einem vollständigen Verzicht auf ihre Verwendung in 1 UrhG.
Rezensionen
"Die Arbeit von Colin C. Hoffmann ist gut lesbar, klar und logisch aufgebaut und konsequent zu Ende gebracht." (Marcel Schulze, GEMA)
"Der Wert der vorliegenden Arbeit besteht insbesondere schon darin, daß damit eine wichtige, für den Urheberschutz äußerst aktuelle Frage in die juristische Diskussion einbezogen wird." (Dr. Karel Knap, UFITA)
"Das hier anzuzeigende Werk ist ein methodisch im Ergebnis sehr interessanter Beitrag zur Lösung einer der kompliziertesten urheberrechtlichen Fragen, des Problems der Auslegung der gesetzlichen Formulierungen zum urheberrechtlichen Werkbegriff." (Dr. Kurt Hodik, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht)
"Die Broschüre gehört in jede gepflegte urheberrechtliche Bibliothek." (Robert Dittrich, Rundfunkrecht)