Bereits seit 1992 sieht das Gesetz den Verfahrenspfleger gemäß
70 b FGG im Kontext von
1631 b BGB vor. Während die Verfahrenspflegschaft gemäß
50 FGG rege rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussionen auslöste, blieb die Auseinandersetzung mit der Rechtsfigur des Verfahrenspflegers gemäß
70 b FGG sehr verhalten. Dies überrascht, bedenkt man, dass es sich um die Interessenvertretung Minderjähriger handelt, die von einem Freiheitsentzug bedroht sind. In der Arbeit wird die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes gemäß
1631 b BGB untersucht. Sodann folgt eine Untersuchung des für eine Genehmigungsentscheidung ausschlaggebenden Tatbestandsmerkmals "Kindeswohl". Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Auseinandersetzung mit dem in den
70-70n FGG geregelten Unterbringungsverfahren. Im Anschluss wird auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die zivilrechtliche Unterbringung zentralen Vorschrift
1631 b BGB eingegangen und aufgezeigt, dass diese nicht verfassungswidrig ist. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Verfahrenspfleger gemäß
70 b FGG untersucht. Insbesondere wird die wesentliche Frage der Qualifizierung der als Verfahrenspfleger eingesetzten Person erörtert und ein spezifisches Anforderungsprofil von Verfahrenspflegern gemäß
70 b FGG herausgearbeitet.
70 b FGG im Kontext von
1631 b BGB vor. Während die Verfahrenspflegschaft gemäß
50 FGG rege rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussionen auslöste, blieb die Auseinandersetzung mit der Rechtsfigur des Verfahrenspflegers gemäß
70 b FGG sehr verhalten. Dies überrascht, bedenkt man, dass es sich um die Interessenvertretung Minderjähriger handelt, die von einem Freiheitsentzug bedroht sind. In der Arbeit wird die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes gemäß
1631 b BGB untersucht. Sodann folgt eine Untersuchung des für eine Genehmigungsentscheidung ausschlaggebenden Tatbestandsmerkmals "Kindeswohl". Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Auseinandersetzung mit dem in den
70-70n FGG geregelten Unterbringungsverfahren. Im Anschluss wird auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die zivilrechtliche Unterbringung zentralen Vorschrift
1631 b BGB eingegangen und aufgezeigt, dass diese nicht verfassungswidrig ist. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Verfahrenspfleger gemäß
70 b FGG untersucht. Insbesondere wird die wesentliche Frage der Qualifizierung der als Verfahrenspfleger eingesetzten Person erörtert und ein spezifisches Anforderungsprofil von Verfahrenspflegern gemäß
70 b FGG herausgearbeitet.