Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsverzeichnis:LiteraturverzeichnisAbkürzungsverzeichnisA. EinleitungB. Zum Sachverhalt der Entscheidung des BAG - 4 AZR 190/08C. Tatsächliche Ausgangslage: Gewerkschaftspluralität im BetriebD. Rechtliche Ausgangslage: TarifkollisionenI. Tarifpluralität1. Definition2. Abkehr vom Grundsatz der Tarifeinheit im BetriebII. (Betriebsweite) Tarifkonkurrenz1. Definition2. (Betriebsweite) Tarifeinheit im ArbeitsverhältnisE. BetriebsnormenI. Gegenstand und WirkungsweiseII. Konkretisierungsansätze des BAGIII. Die besondere Tarifbindung des § 3 II TVGIV. Abgrenzung von Inhalts- und BetriebsnormenV. Vertretensein der Gewerkschaft im BetriebF. Tarifkollision bei BetriebsnormenG. Die Zulässigkeit einer Verbandsklage i.S.v. § 9 TVG/Feststellungsklage durch Nichttarifvertragsparteien anhand BAG - 4 AZR 190/08H. Die Verhinderung/Auflösung von Tarifkonkurrenzen anhand BAG - 4 AZR 190/08I. Verhinderung von Tarifkonkurrenzen1. Das Für und Wider der Zwangstarifgemeinschaft2. ZwischenergebnisII. Auflösung von Tarifkonkurrenzen1. Unwirksamkeit aller Tarifverträge und Betriebsratskompetenz2. Spezialitätsprinzip3. Prioritäts- und Posterioritätsprinzip4. Günstigkeitsprinzip5. Wahlrecht der Arbeitnehmer6. Mehrheitsprinzip und normzweckorientierte Differenzierunga) Maßstab für die Ermittlung der Mehrheitb) Das Für und Wider des Mehrheitsprinzipsc) Methode und Zeitpunkt der Ermittlung der Mehrheitd) Normzweckorientierte Differenzierungaa) Doppelmitgliedschaft des Arbeitgebersbb) Vertikale Tarifkonkurrenzcc) Allgemeinverbindlichkeit, § 5 IV TVGdd) Nachwirkung, § 4 V TVGI. FazitA. EinleitungDas deutsche Gewerkschaftswesen befindet sich im Wandel: Entgegen dem traditionellen Organisationsgrundsatz "Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft" haben die DGB-Gewerkschaften zunehmend mit sich überschneidenden Tarifzuständigkeiten im Betrieb zu kämpfen, sei es seitens der Spartengewerkschaften, sei es seitens der Richtungsgewerkschaften des CGB. Die damit einhergehende Gewerkschaftspluralität im Betrieb bringt vermehrt Tarifkollisionen mit sich. Bezeichnend hierfür ist die Anzahl der rund 68.000 Tarifverträge, die im April 2013 als gültig in das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen waren. Grund genug, der Frage nachzugehen, wann es einer Auflösung von Tarifkollisionen bedarf und nach welchen Grundsätzen diese zu erfolgen hat. (...)
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