Die Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht die Souveränität der Bundesländer eingeschränkt wird. Dazu wird zunächst dargestellt, wie die Kompetenzen des Gesetzesvollzuges nach dem Gemeinschaftsrecht und nach dem Grundgesetz abgegrenzt werden. Es folgt eine Darstellung, inwieweit Verschiebungen im Rahmen der grundsätzlichen Aufteilung zulässig sind und wann sie zu einer Souveränitätseinbuße der Bundesländer führen. Die Einbuße droht durch Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen der Kommission. Diese sind teilweise ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht vorgesehen. Zum Teil nimmt die Kommission Verwaltungskompetenzen aber auch faktisch in Anspruch. Im Weiteren droht eine Einbuße aufgrund einer strengeren Kontrolle der Bundesländer beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht. Diese ist enger als in Art. 84 GG vorgesehen und führt zu einem Verlust der Wahrnehmungskompetenz. Verdeutlicht werden die gefundenen Ergebnisse an Beispielen des Sekundärrechts. Die Verfasserin erstellt ein Auslegungssystem, anhand dessen sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen durch die Kommission ermitteln lässt.
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