Für ihre Arbeit hat die Autorin den «Forschungspreis der Freunde der Universität Mainz e.V.» (2007/2008) erhalten.
Obwohl der Völkermord als so genannter «core crime» des Völkerstrafrechts bezeichnet wird, sieht die Völkermordkonvention in Art. VI nicht die universelle Zuständigkeit der Vertragsstaaten zur Strafverfolgung vor. Die Untersuchung, ob universelle Strafverfolgung des Völkermordes im Völkerrecht anerkannt ist, bewegt sich im Schnittfeld zwischen internationalem Strafrecht und Völkerstrafrecht. Die Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen des Weltrechtsprinzips und analysiert die Staatenpraxis sowie die Rechtsprechung internationaler Gerichte. Bedeutung erlangt das Weltrechtsprinzip auch im Zusammenhang mit dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Auf dieser Ebene versucht die Arbeit, die umstrittene und im Statut von Rom im Sinne der Komplementarität gelöste Zuständigkeit zwischen Ständigem Internationalen Strafgerichtshof und den Mitgliedstaaten abzugrenzen.
Obwohl der Völkermord als so genannter «core crime» des Völkerstrafrechts bezeichnet wird, sieht die Völkermordkonvention in Art. VI nicht die universelle Zuständigkeit der Vertragsstaaten zur Strafverfolgung vor. Die Untersuchung, ob universelle Strafverfolgung des Völkermordes im Völkerrecht anerkannt ist, bewegt sich im Schnittfeld zwischen internationalem Strafrecht und Völkerstrafrecht. Die Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen des Weltrechtsprinzips und analysiert die Staatenpraxis sowie die Rechtsprechung internationaler Gerichte. Bedeutung erlangt das Weltrechtsprinzip auch im Zusammenhang mit dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Auf dieser Ebene versucht die Arbeit, die umstrittene und im Statut von Rom im Sinne der Komplementarität gelöste Zuständigkeit zwischen Ständigem Internationalen Strafgerichtshof und den Mitgliedstaaten abzugrenzen.