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Als das BGB im Jahr 1900 in Kraft trat, hatte der Gesetzgeber das Phänomen digitaler Inhalte naturgemäß nicht vor Augen. Bis heute hat er sich dieser nur punktuell angenommen. Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen, denen diese Arbeit nachgeht: So stellt bereits die rechtliche Natur digitaler Inhalte zu bestimmen eine dogmatische Herausforderung dar. Ebenso, ob es an ihnen Eigentum oder ein diesem ähnliches Recht gibt. Sodann wendet sich die Arbeit solchen Verträgen zu, die über den Download von digitalen und den Zugang zu diesen geschlossen werden. Diese fügen sich nicht ohne Weiteres in…mehr

Produktbeschreibung
Als das BGB im Jahr 1900 in Kraft trat, hatte der Gesetzgeber das Phänomen digitaler Inhalte naturgemäß nicht vor Augen. Bis heute hat er sich dieser nur punktuell angenommen. Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen, denen diese Arbeit nachgeht: So stellt bereits die rechtliche Natur digitaler Inhalte zu bestimmen eine dogmatische Herausforderung dar. Ebenso, ob es an ihnen Eigentum oder ein diesem ähnliches Recht gibt. Sodann wendet sich die Arbeit solchen Verträgen zu, die über den Download von digitalen und den Zugang zu diesen geschlossen werden. Diese fügen sich nicht ohne Weiteres in die vom Gesetzgeber vorgesehenen typisierten Verträge des Besonderen Schuldrechts ein. Die Arbeit geht der Frage nach, inwiefern diese Schwierigkeiten bei der Typisierung gelöst werden können, und untersucht auch, inwiefern das Besondere Schuldrecht de lege lata bei Schlechtleistung einer Partei zu einer überzeugenden Lösung zu kommen vermag. Hiermit will die Arbeit einen Beitrag zur Debatte um die Aktualität des BGB im 21. Jahrhundert leisten.