Das Werk beschäftigt sich mit der Fragestellung, inwieweit der Grundsatz der staatlichen Souveränität zugunsten von den Journalismus prägenden Kernrechten - der Meinungs- und Pressefreiheit - eingeschränkt werden darf. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind dabei einem regionalen ius cogens zuzuordnen. Das führt auf europäischer Ebene dazu, dass die EMRK-Vertragsstaaten eine ius cogens-Rechtsgemeinschaft bilden, die sich bei einer Verletzung der Meinungs- oder Pressefreiheit zum "Anwalt der Menschenrechte" zu machen hat und in diesem Wege berechtigt, ja sogar verpflichtet, wird, drittstaatliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
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