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Der Autor befaßt sich zunächst mit den materiellrechtlichen Direktiven an den nach Art. 51 Abs. 2 GG für die Stimmenverteilung im Bundesrat maßgeblichen Einwohnerbegriff. Hierbei zeigt sich, daß auch beim Einwohnerbegriff nach Art. 51 Abs. 2 GG das Grundgesetz auf einfachrechtliche Konkretisierung angelegt ist. Allerdings ist dabei nicht - wie verschiedentlich gefordert - aus dem Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit ableitbar, den Begriff des Einwohners nur auf die Deutschen im Sinne von Art. 116 GG zu verengen. In Übereinstimmung mit diesem Ergebnis berücksichtigt die…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor befaßt sich zunächst mit den materiellrechtlichen Direktiven an den nach Art. 51 Abs. 2 GG für die Stimmenverteilung im Bundesrat maßgeblichen Einwohnerbegriff. Hierbei zeigt sich, daß auch beim Einwohnerbegriff nach Art. 51 Abs. 2 GG das Grundgesetz auf einfachrechtliche Konkretisierung angelegt ist. Allerdings ist dabei nicht - wie verschiedentlich gefordert - aus dem Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit ableitbar, den Begriff des Einwohners nur auf die Deutschen im Sinne von Art. 116 GG zu verengen. In Übereinstimmung mit diesem Ergebnis berücksichtigt die Staatspraxis bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen die in Deutschland wohnenden Ausländer.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Einwohnerzahlen werden ebenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen und deren Berücksichtigung in der Praxis untersucht. Hieran schließen sich Fragen nach dem Verfahren innerhalb des Bundesrates an, wenn die Stimmenzahl eines Landes an eine festgestellte Veränderung der Einwohnerzahlen angepaßt werden muß. Hierbei fällt auf, daß das Verfahren nicht normiert ist und aus diesem Umstand eine Vielzahl von Unsicherheitsfaktoren folgen. Am Schluß behandelt Deecke die Frage, ob die in § 27 der Geschäftsordnung des Bundesrates enthaltene Regelung zu den Einwohnerzahlen i. S .v. Art. 51 Abs. 2 GG im Lichte der Wesentlichkeitstheorie ausreicht. Er kommt zu dem Schluß, daß dies zumindest für Teilbereiche zu verneinen ist.