Am 18.06.2009 beschloss der Deutsche Bundestag nach jahrelanger Diskussion das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Deutscher Bundesrat, Drs 593/09, 2009). Am 01.09.2009 trat das Gesetz in Kraft. Damit ist der Begriff der Patientenverfügung mit all seinen rechtlichen und ethischen Konsequenzen als
1901a ff. in das Bürgerliche Gesetzesbuch eingefügt worden. Das Buch stellt die unterschiedlichen Positionen der an der Diskussion beteiligten Gruppierungen in Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung dar, bzw. es wird die Diskussion auf der Basis der Prinzipien von Autonomie und Fürsorge aufgezeigt. Eine besondere Bedeutung wird dem Aspekt der Reichweitenbegrenzung beigemessen. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob der niedergeschriebene Wille in der Patientenverfügung dem aktuellen Willen in der Situation des Betroffenseins entspricht. Des Weiteren wird beschrieben, inwieweit Willenserklärungen für eine bestimmte Situation in der Zukunft festgelegt werden können.
1901a ff. in das Bürgerliche Gesetzesbuch eingefügt worden. Das Buch stellt die unterschiedlichen Positionen der an der Diskussion beteiligten Gruppierungen in Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung dar, bzw. es wird die Diskussion auf der Basis der Prinzipien von Autonomie und Fürsorge aufgezeigt. Eine besondere Bedeutung wird dem Aspekt der Reichweitenbegrenzung beigemessen. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob der niedergeschriebene Wille in der Patientenverfügung dem aktuellen Willen in der Situation des Betroffenseins entspricht. Des Weiteren wird beschrieben, inwieweit Willenserklärungen für eine bestimmte Situation in der Zukunft festgelegt werden können.