In Frankreich ist der Grundsatz, dass das eheliche Kind bei der Geburt den nom patronymique des Vaters erwirbt, nicht einmal ausdrücklich im Code civil geregelt. Kodifiziert ist aber der Namenserwerb des nichtehelichen Kindes. Es erhält den Namen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Erkennen Mutter und Vater gleichzeitig an, so erhält das Kind den Namen des Vaters. Der Name des Kindes ändert sich infolge einer Änderung der Abstammung. Unabhängig davon enthält der Code civil etliche Vorschriften über Verfahren der Namensänderung zugunsten des Vaternamens, um optisch den Anschein der ehelichen Geburt zu erwecken. Diese die Mutter diskriminierenden Vorschriften werden auch nicht dadurch gleichberechtigungskonform ausgestaltet, dass jedes Kind unabhängig von seiner Geburt in oder ausserhalb der Ehe, den Namen desjenigen Elternteils, der ihm seinen Namen nicht übertragen hat, als nom d'usage, als sog. Gebrauchsnamen, seinem Patronym hinzufügen kann gemäss Art. 43 des Gesetzes Nr. 85-1372 vom 23. Dezember 1985. Das Rechtsinstitut des nom d'usage kommt ursprünglich aus dem Ehenamensrecht und gibt der Ehefrau und Mutter durch die Annahme des Gattennamens die Möglichkeit, den gleichen Namen wie ihre Kinder zu führen. Im französischen Recht entsteht somit optisch eine familiäre Namenseinheit vergleichbar der im deutschen Recht bei der Wahl eines Ehenamens. Der dogmatische Hintergrund ist jedoch ein anderer. Dieses Beispiel zeigt auch, dass die Ausgestaltung des Ehegattengebrauchsnamens immer noch gleichberechtigungswidrig ist. Die Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgrundsatzes im Namensrecht führte auch im spanischen Kindesnamensrecht zu einer Reform des traditionellen Doppelnamenserwerbs bei der Geburt. Nunmehr kann das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit durch Veränderung der Reihenfolge seiner apellidos bestimmen, ob es den väterlichen oder den mütterlichen Namen weiter übertragen möchte.