Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür wird im ersten Kapitel zunächst der zentrale Begriff des AMG, der Arzneimittelbegriff, dargestellt und untersucht, inwieweit es für den Bürger ausreichend deutlich erkennbar ist, welche Produkte, insbesondere in Abgrenzung zu Medizinprodukten und Lebensmittel, als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Im zweiten Kapitel werden dann anhand der beiden Funktionen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der verhaltensleitenden…mehr
Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür wird im ersten Kapitel zunächst der zentrale Begriff des AMG, der Arzneimittelbegriff, dargestellt und untersucht, inwieweit es für den Bürger ausreichend deutlich erkennbar ist, welche Produkte, insbesondere in Abgrenzung zu Medizinprodukten und Lebensmittel, als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Im zweiten Kapitel werden dann anhand der beiden Funktionen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der verhaltensleitenden und der kompetenzwahrenden Funktion, die in den Sanktionsnormen des AMG verwendeten Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) analysiert und bewertet. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass sowohl der Arzneimittelbegriff also auch zahlreiche Verweisungskonstruktionen das strafbare Verhalten gar nicht oder zumindest nicht in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise erkennen lassen.
Christian Markwardt studierte Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin. Nach dem Rechtsreferendariat in Berlin, u.a. mit einer Station in der Abteilung für öffentliche Sicherheit des Bundesministerium des Innern, war er von 2014 bis 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines sich mit der Arzneimittelkriminalität befassenden interdisziplinären Forschungsprojekts der Universität Osnabrück am dortigen Institut für Wirtschaftsstrafrecht tätig. Dort erfolgte auch die Promotion unter Betreuung von Prof. Dr. Schmitz. Seit 2016 ist er Staatsanwalt in Berlin.
Inhaltsangabe
Einleitung Hinführung - Gang der Untersuchung 1. Der Arzneimittelbegriff Entwicklung und status quo des Arzneimittelbegriffs - Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Kriterien des 2 AMG - Die Bestimmtheit des Arzneimittelbegriffs am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG 2. Die Blankettgesetzgebungstechnik des AMG Einleitung - Blankettbegriff - Blankettkategorien im AMG - Die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Blankettnormen - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der kompetenzwahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der verhaltensleitenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Entwicklungen in der neueren Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Straftatbestände des AMG - Ergebnis Literatur- und Stichwortverzeichnis
Einleitung Hinführung - Gang der Untersuchung 1. Der Arzneimittelbegriff Entwicklung und status quo des Arzneimittelbegriffs - Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Kriterien des 2 AMG - Die Bestimmtheit des Arzneimittelbegriffs am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG 2. Die Blankettgesetzgebungstechnik des AMG Einleitung - Blankettbegriff - Blankettkategorien im AMG - Die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Blankettnormen - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der kompetenzwahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der verhaltensleitenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Entwicklungen in der neueren Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Straftatbestände des AMG - Ergebnis Literatur- und Stichwortverzeichnis
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