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Daß im Zivilprozeß eine Klage auch bloß als "zur Zeit" unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden kann, überrascht den erfahrenen Prozeßrechtler nicht. Die kostenrechtlichen und rechtskraftbedingten Nachteile dieser Form der Tenorierung treffen den Beklagten allerdings, obgleich er doch nach materiellem Recht gerade nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Diese Kalamität auszugleichen, ist ein Anliegen der Untersuchung über die Klageabweisung "zur Zeit": Zunächst werden die bis in das römische Recht zurückreichenden Ursprünge derzeitiger Klageabweisungen angesprochen. Ausgehend von der
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Produktbeschreibung
Daß im Zivilprozeß eine Klage auch bloß als "zur Zeit" unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden kann, überrascht den erfahrenen Prozeßrechtler nicht. Die kostenrechtlichen und rechtskraftbedingten Nachteile dieser Form der Tenorierung treffen den Beklagten allerdings, obgleich er doch nach materiellem Recht gerade nicht zur Leistung verpflichtet ist.

Diese Kalamität auszugleichen, ist ein Anliegen der Untersuchung über die Klageabweisung "zur Zeit": Zunächst werden die bis in das römische Recht zurückreichenden Ursprünge derzeitiger Klageabweisungen angesprochen. Ausgehend von der Frage, welche Tatsachenänderungen nach Rechtskraft eines Urteils zu einer Veränderung des Streitgegenstandes führen, widmet sich der Autor anschließend Ungereimtheiten in der modernen Rechtskraftlehre. Die allgemein anerkannten Rechtskraftwirkungen - ne bis in idem, Präjudizialität und Präklusion - können dadurch in einen sinnvollen Kontext gestellt werden. Als Ergebnis wird im Zusammenhang mit der Zukunftsklage aus § 259 ZPO eine exakte Verortung zeitlich begrenzter Sachurteile in der Systematik der ZPO aufgezeigt.

Den Belangen der Praxis trägt die Untersuchung Rechnung durch Ausführungen z.B. zu Fälligkeitsregelungen im Werkvertrags- und Architektenrecht, zu den verschiedenen Formen von Schiedsgutachten und zu neueren Entscheidungen im Bürgschaftsrecht.

Im Zusammenhang mit der Rechtskraftwirkung von Prozeßurteilen steht die Problematik im Vordergrund, ob bislang nicht geltend gemachte Rügen, die die Zulässigkeit der Zweitklage betreffen, präkludiert sind durch die rechtskräftige Prozeßabweisung. Der aufgezeigte Lösungsweg hat vor allem Bedeutung bei einem vorübergehenden Ausschluß der Klagbarkeit, z.B. durch die Verabredung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.