Der § 78a BetrVG ermöglicht es Auszubildenden, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder eines sonstigen betriebsverfas-sungsrechtlichen Organs i.S.d. Norm sind, nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erlangen ¿ ohne und gegebenenfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Aus diesem Grund stellt der § 78a BetrVG für die Arbeitgeber eine wichtige und außerdem überaus herausfordernde Norm dar, aufgrund deren ihnen ein an sich nicht gewünschtes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer oktroyiert werden kann. Für mandatierte Auszubildende hingegen beinhaltet die Norm zum Ende ihrer Ausbildungszeit einen Schutz vor einer ungerechtfertigten Schlechterstellung aufgrund der von ihnen ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gegenüber nichtmandatierten Auszubildenden. In vielen Betrieben und Unternehmen stellt sich deshalb einerseits arbeitgeberseitig die Frage, wie mit einer Übernahmeverpflichtung bei mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten insgesamt umgegangen werden muss und ob es insofern schützenswerte Beweggründe des Arbeitgebers gibt, die gegen eine Übernahme sprechen. Andererseits stellt sich auszubildendenseitig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Auszubildende durch § 78a BetrVG geschützt werden und wie dieser Schutz zu erlangen ist. Für Arbeitgeber und mandatierten Auszubildenden besteht somit hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung aufgrund des § 78a BetrVG und der Ungewissheit seiner Anwendbarkeit zur Zeit ein großes Maß an Rechtsunsicherheit.
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