Das Werk belegt die Vermutung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts. Es propagiert hiermit eine Dogmatik, die der inhaltlichen Unklarheit der bisher in der Rechtsprechung und Wissenschaft gebräuchlichen Kriterien zur Bestimmung der unmittelbaren Wirkung, namentlich der hinreichenden Genauigkeit und Unbedingtheit, abhilft. Die Vermutung unmittelbarer Wirkung wird sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch dogmatisch begründet. Dabei zeigt sich, dass die Gründe, die im Hinblick auf das Völkerrecht eine Zurückhaltung bei dessen unmittelbarer Anwendbarkeit durch nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden rechtfertigen, sich jedenfalls nicht auf das primäre und sekundäre Unionsrecht übertragen lassen.
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