Grundrechte schützen die elementaren Rechte des Individuums. Sie gelten grundsätzlich nicht absolut. Grundrechtseingriffe sind unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 36 BV) rechtmässig. Heute ist es aber häufig unklar, ob eine staatliche Handlung als Eingriff zu qualifizieren und am Massstab von Art. 36 BV zu messen ist, da die Merkmale des Grundrechtseingriffs als dogmatische Figur in der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre umstritten sind. Mit der vorliegenden Untersuchung wird ein neues dogmatisches Eingriffskonzept erarbeitet, welches das bestehende dogmatische Begründungsdefizit behebt und einen wirksamen Grundrechtsschutz ermöglicht: die Grundrechtsbeeinträchtigung.
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