Um die Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen oder einzelner strafprozessualer Regelungen verbindlich klären zu lassen, können - und müssen - sich die Strafgerichte gegebenenfalls im Wege einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Untersuchung zeigt dabei nicht nur typische Konstellationen im Straf- und Strafverfahrensrecht auf, sondern beleuchtet auch die zahlreichen Rechtsprobleme, die das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in Strafsachen aufwirft. Kritikpunkte an der geltenden Fassung und Praxis des Art. 100 Abs. 1 GG werden abschließend in einem Reformvorschlag zusammengeführt.
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