Mit Art. 15 GG enthält das Grundgesetz eine Vorschrift, die zur »Vergesellschaftung« ermächtigt. Durch die Positionierung im Grundrechteabschnitt steht die Norm zwar an prominenter Stelle, hat in der Geschichte der Bundesrepublik aber bislang keinen praktischen Anwendungsfall gefunden. Dies könnte sich in näherer Zukunft ändern: In Berlin stimmte im Jahr 2021 eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger für die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen. Vor diesem Hintergrund wird die heutige Bedeutung des Sozialisierungsartikels in der Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes untersucht. In den Blick genommen wird, welche Formen des Wirtschaftens durch das Grundgesetz gestattet sind - und wie sich Art. 15 GG nicht nur in die normative, sondern auch in die tatsächliche Wirtschaftsordnung einfügt. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen und die Grenzen der Sozialisierungsermächtigung erörtert. Auf dieser Grundlage wird gezeigt, unter welchen Bedingungen »Deutsche Wohnen & Co.« vergesellschaftet werden können.