Die Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit gem.
14 Abs. 1 S. 2 BNotO prägt das deutsche Notariat entscheidend und bildet den Abgrenzungsposten zur Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt. Für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte wird diese Amtspflicht durch das Beurkundungsgesetz konkretisiert, während für die ebenfalls amtliche, betreuende Tätigkeit des Notars nach
24 Abs. 1 BNotO eine solche Konkretisierung fehlt. Der Autor geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen deshalb ein Notar, der nicht beurkundet, sondern nur betreuend wie z.B. beratend tätig ist, parteiisch tätig sein darf. Dazu legt er die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Tätigkeit dar und skizziert, woran sich die Überlegungen und Vorschläge zur Modernisierung des deutschen Notariats orientieren sollten.
14 Abs. 1 S. 2 BNotO prägt das deutsche Notariat entscheidend und bildet den Abgrenzungsposten zur Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt. Für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte wird diese Amtspflicht durch das Beurkundungsgesetz konkretisiert, während für die ebenfalls amtliche, betreuende Tätigkeit des Notars nach
24 Abs. 1 BNotO eine solche Konkretisierung fehlt. Der Autor geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen deshalb ein Notar, der nicht beurkundet, sondern nur betreuend wie z.B. beratend tätig ist, parteiisch tätig sein darf. Dazu legt er die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Tätigkeit dar und skizziert, woran sich die Überlegungen und Vorschläge zur Modernisierung des deutschen Notariats orientieren sollten.