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Die Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit gem. 14 Abs. 1 S. 2 BNotO prägt das deutsche Notariat entscheidend und bildet den Abgrenzungsposten zur Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt. Für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte wird diese Amtspflicht durch das Beurkundungsgesetz konkretisiert, während für die ebenfalls amtliche, betreuende Tätigkeit des Notars nach 24 Abs. 1 BNotO eine solche Konkretisierung fehlt. Der Autor geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen deshalb ein Notar, der nicht beurkundet, sondern nur betreuend wie z.B. beratend tätig ist, parteiisch tätig…mehr

Produktbeschreibung
Die Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit gem.
14 Abs. 1 S. 2 BNotO prägt das deutsche Notariat entscheidend und bildet den Abgrenzungsposten zur Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt. Für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte wird diese Amtspflicht durch das Beurkundungsgesetz konkretisiert, während für die ebenfalls amtliche, betreuende Tätigkeit des Notars nach
24 Abs. 1 BNotO eine solche Konkretisierung fehlt. Der Autor geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen deshalb ein Notar, der nicht beurkundet, sondern nur betreuend wie z.B. beratend tätig ist, parteiisch tätig sein darf. Dazu legt er die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Tätigkeit dar und skizziert, woran sich die Überlegungen und Vorschläge zur Modernisierung des deutschen Notariats orientieren sollten.
Autorenporträt
Der Autor studierte in Bonn und Freiburg Rechtswissenschaften. Seine Promotion in Bielefeld erfolgte mit Unterstützung des Deutschen Notarinstituts. Nach Referendariat in der Pfalz und LL.M.-Studium in Edinburgh war er gut 4 Jahre als Rechtsanwalt im M&A in Berlin tätig, bevor er in ein mittelständisches Anwaltsnotariat wechselte.