»Dem Gesetze allein verdanken die Menschen die Gerechtigkeit und die Freiheit«, äußert Rousseau in seiner 'Politischen Ökonomie'. Diese Aussage ist wahr, setzt für das Strafrecht aber voraus, dass das Gesetz tatsächlich einen rechtlichen Begriff vom verbotenen Verhalten vermittelt. Welche Kriterien also muss eine positive Strafnorm erfüllen, um methodisch korrekt als »Rechtsbegriff« gelten und damit dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz genügen zu können? Und: Wie lassen sich Normen identifizieren, die an diesen Voraussetzungen scheitern? An der Schnittstelle von…mehr
»Dem Gesetze allein verdanken die Menschen die Gerechtigkeit und die Freiheit«, äußert Rousseau in seiner 'Politischen Ökonomie'. Diese Aussage ist wahr, setzt für das Strafrecht aber voraus, dass das Gesetz tatsächlich einen rechtlichen Begriff vom verbotenen Verhalten vermittelt. Welche Kriterien also muss eine positive Strafnorm erfüllen, um methodisch korrekt als »Rechtsbegriff« gelten und damit dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz genügen zu können? Und: Wie lassen sich Normen identifizieren, die an diesen Voraussetzungen scheitern? An der Schnittstelle von Strafrechtsdogmatik, Methodenlehre, Rechtstheorie und Verfassungsrecht versucht die vorliegende Arbeit, dies zu beantworten. In einem zweiten Teil wird sodann die Bestimmtheit des § 27 StGB im Hinblick auf die im Grundlagenteil erzielten Ergebnisse problematisiert. Die vorliegende Arbeit versteht sich damit als Beitrag zur Methodenlehre sowie zugleich zur Beihilfedogmatik. Ausgezeichnet mit dem Juratisbona-Preis 2024 für herausragende Doktorarbeiten des Alumnivereins der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg.
Anja Sollacher studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Von 2019 bis 2023 war sie ebendort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie von Professorin Dr. Katrin Gierhake tätig. Zwischen 2019 und 2021 war sie Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat. Im WS 2020/21 wurde ihre Konversationsübung im Strafrecht AT von der Fakultät als beste Lehrveranstaltung dieses Semesters ausgezeichnet. Seit April 2023 ist sie Rechtsreferendarin beim Freistaat Bayern. Im Februar 2024 wurde ihr für ihre Dissertation vom Alumni-Verein der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg der Juratisbona-Preis verliehen.
Inhaltsangabe
A. Vorstellung des Gegenstandes der Untersuchung
B. Erster Teil: Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung Die Voraussetzungen für das Erschaffen positiv-rechtlicher Rechtsbegriffe - Methoden zur Identifikation der Begriffslosigkeit positiv-rechtlicher Normen - Abschließende Beleuchtung des Verhältnisses der einzelnen Fehler und Methoden zueinander - Zusammenhang der bisherigen Ergebnisse mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) - Gedankliche Vorläufer der gewählten Methode - Konsequenzen bei Feststellung, dass eine Norm keinen positiv-rechtlichen Rechtsbegriff vermittelt
C. Zweiter Teil: Begriff der Beihilfe im positiven Recht? Rechtfertigung des Untersuchungsgegenstandes des zweiten Teils - Beihilfebegriff im positiven Recht? - Mögliche Gründe für die Begriffslosigkeit der positiv-rechtlichen Beihilferegelung
B. Erster Teil: Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung Die Voraussetzungen für das Erschaffen positiv-rechtlicher Rechtsbegriffe - Methoden zur Identifikation der Begriffslosigkeit positiv-rechtlicher Normen - Abschließende Beleuchtung des Verhältnisses der einzelnen Fehler und Methoden zueinander - Zusammenhang der bisherigen Ergebnisse mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) - Gedankliche Vorläufer der gewählten Methode - Konsequenzen bei Feststellung, dass eine Norm keinen positiv-rechtlichen Rechtsbegriff vermittelt
C. Zweiter Teil: Begriff der Beihilfe im positiven Recht? Rechtfertigung des Untersuchungsgegenstandes des zweiten Teils - Beihilfebegriff im positiven Recht? - Mögliche Gründe für die Begriffslosigkeit der positiv-rechtlichen Beihilferegelung
D. Endergebnis
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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