Vor mehr als 100 Jahren hat die Entwicklung des akzessorischen Rechnungslegungsanspruchs im Recht des geistigen Eigentums ihren Anfang genommen. Seitdem haben sich Rechtsprechung und Literatur um seine Ausgestaltung bemüht, ohne allerdings bis heute zu einem durchweg stimmigen und vor allem erfolgversprechenden Gesamtkonzept zu gelangen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Änderungen, die das zur Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie ergangene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Bereich der Informationsansprüche mit sich gebracht hat, galt es den akzessorischen Rechnungslegungsanspruch näher zu untersuchen. Annette Repar stellt fest, dass der Grund für bestimmte Ungereimtheiten nicht nur in der fallgebundenen und -bezogenen Rechtsprechung, sondern auch in der allgemeinen Wahrnehmung des akzessorischen Rechnungslegungsanspruchs zu suchen ist. Schließlich wird der Rechnungslegungsanspruch gemeinhin"lediglich"als eine Form des Auskunftsanspruchs begriffen und daher zumeist nur im Zusammenhang mit dem akzessorischen Auskunftsanspruch gesehen und behandelt. Angesichts des Umstands, dass das Institut der Rechnungslegung in Paragraf 259 BGB eine eigene dogmatische Ausgestaltung erfahren hat, erscheint dies nicht durchweg als unproblematisch. Insoweit ist der akzessorische Rechnungslegungsanspruch daher in seiner Eigenheit zu begreifen.