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Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht birgt im Strafverfahren ein besonderes Konfliktpotenzial. Einerseits haben Ärztinnen und Ärzte über Patientengeheimnisse grundsätzlich Schweigen zu bewahren. Andererseits kann eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung im allgemeinen wie auch im individuellen Interesse den Rückgriff auf Patienteninformationen erfordern. Annika Kristin Vahlenkamp untersucht, inwieweit entsprechende Befugnisse zur Durchbrechung der Schweigepflicht - zum Zwecke der Strafverfolgung ebenso wie zu Verteidigungszwecken - bestehen, und nimmt dafür verschiedene…mehr

Produktbeschreibung
Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht birgt im Strafverfahren ein besonderes Konfliktpotenzial. Einerseits haben Ärztinnen und Ärzte über Patientengeheimnisse grundsätzlich Schweigen zu bewahren. Andererseits kann eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung im allgemeinen wie auch im individuellen Interesse den Rückgriff auf Patienteninformationen erfordern. Annika Kristin Vahlenkamp untersucht, inwieweit entsprechende Befugnisse zur Durchbrechung der Schweigepflicht - zum Zwecke der Strafverfolgung ebenso wie zu Verteidigungszwecken - bestehen, und nimmt dafür verschiedene prozessuale Konfliktlagen in den Blick. Anschließend prüft die Autorin, welche Erkenntnisse prozessuale Verwertung finden dürfen, um materielles und prozessuales Recht in ein kohärentes System zu bringen. Im Rahmen der Analyse der Erlaubnisnormen kommt der melderechtlichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 BMG sowie dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB besondere Bedeutung zu.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Miami; 2018 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, einschließlich Medizin-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Bucerius Law School, Hamburg; 2022 Promotion; Rechtsreferendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Celle.