Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Vertrag in den
346 ff. BGB. Das Gefüge der Rückabwicklungsschuldverhältnisse ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in grundlegender Art und Weise in Bewegung geraten. Die Arbeit widmet sich den durch das neue Recht vorgenommenen Neubewertungen. Dies geschieht dadurch, dass problematische Fälle in ihrer Lösung nach altem und neuem Recht gegenübergestellt werden. Es werden zunächst die zugrunde liegenden Wertungen des alten Rechts erarbeitet, und das alte Recht auf seinen Modernisierungsbedarf hin untersucht. Die Arbeit setzt sich sodann vor diesem Hintergrund mit den einzelnen Vorschriften der neuen Rücktrittsregelung auseinander, die alte Streitfragen überwinden will. Dabei zeigt sich, dass das neue Recht korrekturbedürftig ist, weil es Wertungswidersprüche aufweist. Anschließend wird ein Ansatz vorgestellt, die neuen Rücktrittsvorschriften durch Auslegungs-, aber auch Änderungsvorschläge mit den gewachsenen Grundsätzen und grundlegenden Wertungen des alten Rücktrittsrechts und der anderen Rückabwicklungsschuldverhältnisse zu harmonisieren.
346 ff. BGB. Das Gefüge der Rückabwicklungsschuldverhältnisse ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in grundlegender Art und Weise in Bewegung geraten. Die Arbeit widmet sich den durch das neue Recht vorgenommenen Neubewertungen. Dies geschieht dadurch, dass problematische Fälle in ihrer Lösung nach altem und neuem Recht gegenübergestellt werden. Es werden zunächst die zugrunde liegenden Wertungen des alten Rechts erarbeitet, und das alte Recht auf seinen Modernisierungsbedarf hin untersucht. Die Arbeit setzt sich sodann vor diesem Hintergrund mit den einzelnen Vorschriften der neuen Rücktrittsregelung auseinander, die alte Streitfragen überwinden will. Dabei zeigt sich, dass das neue Recht korrekturbedürftig ist, weil es Wertungswidersprüche aufweist. Anschließend wird ein Ansatz vorgestellt, die neuen Rücktrittsvorschriften durch Auslegungs-, aber auch Änderungsvorschläge mit den gewachsenen Grundsätzen und grundlegenden Wertungen des alten Rücktrittsrechts und der anderen Rückabwicklungsschuldverhältnisse zu harmonisieren.