Der Beschluss II ZB 18/09 des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2010 bildet den vorläufigen Schlusspunkt einer langwierigen Diskussion um die Verwendung des Börsenkurses bei der Ermittlung von Squeeze Out-Abfindungen und insbesondere in der Frage nach dem heranzuziehenden Referenzzeitraum. Der BGH gibt mit diesem Beschluss seine bisherige Auffassung auf, dass ein im Rahmen der Abfindungsermittlung verwendeter Börsenkurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der über den Squeeze Out beschließenden Hauptversammlung zu bestimmen sei, und kommt stattdessen zu dem Ergebnis, dass der Börsenwert vielmehr grundsätzlich innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln sei. Der Autor legt das Augenmerk auf den Informationsgehalt des Börsenkurses zu beiden vom BGH angesprochenen Zeitpunkten: Mit Hilfe von zwei empirischen Untersuchungen wird erstens analysiert, ob und wieweit der Kapitalmarkt tatsächlich auf Squeeze Out-Ankündigungen reagiert. Zweitens wird untersucht, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß im Börsenkurs zum Stichtag der beschlussfassenden Hauptversammlung an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes die Markterwartung über die Abfindungshöhe und über mögliche Aufbesserungen gegenüber der angekündigten Abfindungshöhe tritt. Die in der vorliegenden Arbeit gewonnenen Ergebnisse unterstreichen insgesamt, dass die mit dem Beschluss vom 19. Juli 2010 verbundene Aufgabe der bisherigen BGH-Auffassung folgerichtig ist. Diese Arbeit richtet sich sowohl an die Bewertungs- und Rechtsprechungspraxis als auch an die Fortentwicklung der empirischen Kapitalmarktforschung im Umfeld aktienrechtlicher Maßnahmen.
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