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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Ansatz und der Bewertung originärer immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es handelt sich hierbei um die Untersuchung der Frage, ob die Verpflichtung zur Aktivierung oben genannter Vermögensgegenstände die Aussagekraft eines Jahresabschlusses nach HGB erhöht.
Während die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) den Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände unabhängig davon, ob sie entgeltlich erworben oder selbst erstellt wurden schon lange vorsehen, hat sich der Gesetzgeber in
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Produktbeschreibung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Ansatz
und der Bewertung originärer immaterieller
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im
handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es handelt sich
hierbei um die Untersuchung der Frage, ob die
Verpflichtung zur Aktivierung oben genannter
Vermögensgegenstände die Aussagekraft eines
Jahresabschlusses nach HGB erhöht.

Während die internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS) den Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände unabhängig davon, ob sie entgeltlich erworben oder
selbst erstellt wurden schon lange vorsehen, hat
sich der Gesetzgeber in Deutschland im Rahmen des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nun auch dazu
entschlossen, das HGB-Bilanzrecht u. a. in diesem
Punkt den IFRS anzupassen und das bisher in
248
Abs. 2 HGB kodifizierte Aktivierungsverbot
aufzuheben.

Der vom Bundesministerium der Justiz am 21. Mai 2008
veröffentlichte Gesetzentwurf dient als Grundlage der
Untersuchung. Die einzelnen geplanten Änderungen
wurden ausführlich betrachtet und werden je nach
Bedeutung für den Ansatz und die Bewertung mehr
oder weniger stark diskutiert.
Autorenporträt
Alexandra Kramski hat nach einer Ausbildung zur Werbekauffrau das
Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten
Rechnungslegung und Handelsrecht an der Fachhochschule Hannover
absolviert. Seit September 2008 ist sie in einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover tätig.