Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: Gut, Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für Österreichisches und Internationales), Sprache: Deutsch, Abstract: Was passiert mit Genussrechten und Schuldverschreibungen im Falle der Spaltung oder Verschmelzung von Unternehmen? Dieses Thema wird in dieser Arbeit bearbeitet und diesbezüglich das österreichische und das deutsche Recht verglichen.Zum ersten Mal wurde der Einsatz von Genussscheinen in Frankreich erwähnt. Unter der Führung des ehemaligen französischen Vizekonsuls in Ägypten, Ferdinand de Lesseps wurde für den Bau des Suezkanals im Jahr 1854 eine Suezkanalgesellschaft gegründet, die an jeden ihrer Gesellschafter einen Genussschein ausgab. Diese Genussscheine wurden später an der Pariser Börse gehandelt und erzielten im Jahr 1912 den beachtlichen Kurswert von 2,3 Millionen französischen Francs. Diese Entwicklung war der Anstoß für die Ausgabe von vielen weiteren Genussscheinen, vor allem in Verbindung mit Überseeprojekten, wie zum Beispiel dem Bau des Panamakanals. Da die Panamagesellschaft letztendlich jedoch nicht fähig war das Projekt zu beenden und kurz vor dem Untergang stand, nahm die anfängliche Genussrechtsbegeisterung wieder ein wenig ab.In Deutschland und Österreich tauchten Genussscheine vor allem im Zusammenhang mit konzessionierten Eisenbahngesellschaften auf. In Österreich war die Konzession für einen privaten Eisenbahnbetrieb gesetzlich auf 90 Jahre beschränkt und das Eigentum an den Bahnanlagen fiel mit Ablauf dieses Zeitpunktes ohne Entschädigung an den Staat oder an Gemeinden zurück. Aus diesem Grund war die Gefahr gegeben, dass die Aktionäre ihr Kapital vor Ablauf der Konzession nicht mehr zurück erhalten würden. Die Gesellschaften bemühten sich deshalb ihren Aktionären ihre Einlagen schon während der Konzessionslaufzeit zurück zu zahlen. Zu diesem Zweck erhielten die Aktionäre Genussscheine, die den Aktionären zusätzlich zur Rückzahlung des Nennwerts, Anteile am Gewinn und möglicherweise am Liquidationserlös der Gesellschaft einbrachten. Da manche Genussrechtsinhaber jedoch auch weiterhin ihre Stimmrechte behielten, redet man in diesem Zusammenhang von Genussaktien.
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