Seit Jahrzehnten sind die Voraussetzungen der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG umstritten. Anlässlich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 untersucht die Verfasserin, wie mit den Diskrepanzen hinsichtlich der Bedeutung und Reichweite des Erziehungsgedankens und mit der konkreten Bestimmung der Schuld i.d.S. umzugehen ist - und wie sie aufgelöst werden können. Dazu diskutiert die Autorin den Zweck der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld. Ausgehend davon hinterfragt sie die Rolle des äußeren Tatunrechtes bei der Bestimmung des konkreten Schuldvorwurfs und bestimmt diese neu. Zur Beseitigung der Unsicherheiten entwickelt die Verfasserin einen Vorschlag, wie § 17 JGG neu zu formulieren wäre.