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1. Verhältnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil· und Strafprozess. Quellen. Ausländer 1. Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbarkeiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten großen Zweig der Rechtspflege überhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfüllt seine Aufgaben vorwiegend im all gemeinen, also öffentlichen Interesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichen nur mit der Regelung der…mehr

Produktbeschreibung
1. Verhältnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil· und Strafprozess. Quellen. Ausländer 1. Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbarkeiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten großen Zweig der Rechtspflege überhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfüllt seine Aufgaben vorwiegend im all gemeinen, also öffentlichen Interesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichen nur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befasst ist. Aus diesem Unterschied erklärt es sich, dass die Entscheidungen der Zivilprozessgerichte grundsätzlich für das Vormundschaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, dass das Vormundschaftsgericht, wenn es dies für erforderlich hält, nicht inhaltlich ab weichende Anordnungen treffen könnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß Paragraph 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge für die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, Maßnahmen gemäß
1666 BGB zu treffen, wenn es dies zum Schutze des Kindes für geboten hält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch für diejenigen Entscheidungen der Prozessgerichte, die mit Wirkung für und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: Pararaphen 640ff. ZPO, geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls für das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtliehen Urteil geschehen ist.