Masterarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 18 Punkte, Universität des Saarlandes (Europa-Institut), Veranstaltung: Europäisches und Internationales Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit den Einschränkungen der Freiheitsrechte der EMRK und der Notwendigkeit einer Derogationserklärung nach Artikel 15 EMRK im Falle einer Pandemie am Beispiel von SARS-CoV-2 in Deutschland.Es ist der Frage nachzugehen, ob die derzeitigen Maßnahmen des Staates, vor allem in Form eines (Teil-)Lockdowns, zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) verhältnismäßig sind und ob entgegen der Ansicht der Bundesregierung eine Derogationserklärung nach Artikel 15 EMRK erfolgen sollte. Die zentrale Fragestellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wird im Rahmen des Grundrechts von Artikel 8 EMRK erörtert. Dabei wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die restriktiven Maßnahmen unter dem Rechtsfertigungsvorbehalt des Schutzes der Gesundheit nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK subsumiert werden können. Für die Analyse dieser Frage wird eine Güterabwägung zwischen den verfolgten Zielen des Staates und den betroffenen Grundrechtseingriffen vorgenommen. Infolgedessen kann ermittelt werden, ob die Maßnahmen im Rahmen einer "Normallage" oder eines "Ausnahmezustands" auszulegen sind.Im Ergebnis zeigen die Maßnahmen in Form eines (Teil-)Lockdowns beachtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und gesellschaftlichen Ebenen auf und führen zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Das legitime Ziel des Staates ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems, doch kollidieren diese Ziele auf erheblicher Weise mit den Grundrechten des Einzelnen und führen zu massiven gesundheitlichen Schäden (sog. Kollateralschäden). Unter den betroffenen Personen befinden sich besonders vulnerable Personen wie vorerkrankte Menschen und Kinder. Ein derartiger Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte kann nicht mehr unter einem "Normalzustand" der besonderen Schrankenregelungen des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gefasst werden, sondern kann seinerseits nur unter den Bedingungen eines "Ausnahmezustands" angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung wird eine Empfehlung zur Aktivierung der Notstandsklausel des Artikel 15 EMRK gegeben. Durch die Berufung auf die Notstandsklausel des Artikel 15 EMRK wird ein weiterer Rechtfertigungsgrund geschaffen, um die derzeitigen Maßnahmen im Sinne einer "Notstandslage" zu rechtfertigen.
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