Anliegen der Studie ist es, den Zusammenhang des neuen Eröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit einerseits und den neuen Instrumenten der InsO, dem Planverfahren und der Eigenverwaltung andererseits zu beleuchten. Nach den Vorstellungen des Reformgesetzgebers soll das neue Insolvenzrecht Instrumentarien bereitstellen, die es dem Schuldner erlauben, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um mit den Instrumentarien der Eigenverwaltung und des Insolvenzplanverfahrens sein Unternehmen zu reorganisieren bzw. abzuwickeln.Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Rechtslage zwischen den Beteiligten nicht abschließend geordnet. Das Insolvenzverfahren ist als Verfahren selbst das Ordnungsinstrument. Eingehend wird untersucht, wie sich die drohende Zahlungsunfähigkeit als tragender Pfeiler in der Architektonik des Insolvenzverfahrens als Mittel der Verfolgung eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen des Schuldners erweist.Die Arbeit zeigt auf, dass es keiner Überprüfung des Insolvenzgrundes bei einem Schuldnerantrag bedarf, wenn dieser mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und der Vorlage eines Insolvenzplanes verknüpft ist, sofern dieser auf den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestützt wird. Das Augenmerk des Gerichtes kann in diesen Fällen darauf gerichtet werden, zu prüfen, ob eine ausreichende Masse zur Kostendeckung vorhanden ist. Wenn diese Frage durch das Gericht bejaht werden kann, kann das Verfahren daher eröffnet werden. Ein widerstreitender Vortrag gegenüber den Gläubigern und dem Insolvenzgericht hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird hierdurch vermieden. In der Folge ist sowohl eine Entlastung des Schuldners als auch der Insolvenzgerichte zu erwarten.
"Die vorliegende Arbeit überzeugt durch ihre umfassende und problemorientierte Analyse des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit und liefert damit einen wertvollen Beitrag zum besseren Verständnis und Umgang mit diesem neuen Insolvenzgrund, der nach dem Willen des Gesetzgebers eine wichtige Funktion gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Unternehmnssanierung erfüllen soll."Norbert Fehl in: DZWIR 6/2007