Für Ausländer hat ein Strafverfahren oft auch ausländerrechtliche Konsequenzen. So kann der Betroffene durch die Verurteilung sein Aufenthaltsrecht verlieren und aus der Bundesrepublik ausgewiesen und in sein Heimatland abgeschoben werden. Bei verurteilten Ausländern kann die deutsche Justiz darüber hinaus gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung der Vollen Haftstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung absehen und der ausreisepflichtige verurteilte wird in sein Herkunftsland abgeschoben. Im Hinblick auf Rückführungsmöglichkeiten ist die Situation für ausländische Patienten im Maßregelvollzug grundsätzlich nicht anders als die für Strafgefangene. Allerdings bestehen aufgrund der psychischen Erkrankung zusätzliche Bedingungen für die Rückführung (oder freiwillige Ausreise) in die Herkunftsländer. Ziel des Taschenführers ist die Bereitstellung eines kurzen, praktischen Leitfadens zu Aufenthaltsrecht und Rückkehr von ausländischen Patienten im Maßregelvollzug für die mit diesen Fragen befassten Mitarbeiter.